„Im Sommer darf man keine Bäume fällen“ – diesen Satz hört man oft, ganz richtig ist er nicht. § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz schützt in der Brutzeit Vögel und andere Tiere, unterscheidet aber genau zwischen Standorten und Maßnahmen.
Was in der Schonzeit verboten ist
Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“.
Die wichtigen Ausnahmen
- Gärtnerisch genutzte Grundflächen: Bäume in Haus- und Kleingärten fallen nicht unter das Fällverbot – wohl aber Hecken und Gebüsche.
- Schonende Form- und Pflegeschnitte: zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung ganzjährig erlaubt.
- Verkehrssicherheit: Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind, sind zulässig.
- Genehmigte Bauvorhaben: geringfügiger Gehölzbewuchs darf beseitigt werden.
Was immer gilt: der Artenschutz
Unabhängig vom Kalender verbietet § 44 BNatSchG, Nester und Fortpflanzungsstätten zu zerstören oder Tiere zu töten – auch im Garten, auch im Oktober. Vor jedem Schnitt schauen wir deshalb nach Nestern, Höhlen und Fledermausquartieren. Bei Besatz wird die Maßnahme verschoben.
Was das für Sie in Cottbus bedeutet
- Gartenbäume: Fällung ganzjährig möglich – vorbehaltlich Baumschutzsatzung und Artenschutz.
- Hecken: starker Rückschnitt und Entfernung nur Oktober bis Februar; Formschnitt immer.
- Bäume in der freien Landschaft, an Straßen, auf Gewerbeflächen: Fällung nur Oktober bis Februar oder bei Gefahr.
Im Zweifel fragen Sie uns – wir wissen, was wann erlaubt ist, und planen die Maßnahme so, dass sie rechtssicher bleibt.






