Die Genehmigung ist da, der Baum gefällt – doch mit dem Bescheid kommt fast immer eine Auflage: die Ersatzpflanzung. Sie soll den ökologischen Verlust ausgleichen und ist verbindlich, meist mit Frist und Nachweispflicht.
Wie viel Ersatz gefordert wird
Die Baumschutzsatzungen in Cottbus und den Gemeinden des Spree-Neiße-Kreises staffeln nach Stammumfang des gefällten Baums: Für einen kleineren geschützten Baum wird in der Regel ein Ersatzbaum verlangt, bei großen Bäumen zwei oder mehr. Vorgegeben sind meist Mindestgrößen als Hochstamm mit einem bestimmten Stammumfang – kein Steckling aus dem Baumarkt.
Welche Arten anerkannt werden
Üblicherweise standortgerechte, heimische Laubbäume: Eiche, Linde, Ahorn, Hainbuche, Feldahorn, Vogelkirsche, Wildbirne, Elsbeere – oder hochstämmige Obstbäume. Nadelbäume und Exoten werden selten anerkannt. Die Behörde nennt im Bescheid meist eine Artenliste.
Wenn der Platz fehlt
Kann auf dem Grundstück kein Baum gepflanzt werden, ist eine Ausgleichszahlung möglich, die die Stadt für Pflanzungen im Stadtgebiet verwendet. Die Höhe orientiert sich an den Kosten für Baum und Pflanzung.
Nachweis und Anwuchspflege
Die Pflanzung muss innerhalb der gesetzten Frist – meist bis zur nächsten Pflanzperiode – erfolgen und wird auf Verlangen nachgewiesen (Foto, Rechnung). Stirbt der Baum in den ersten Jahren ab, ist nachzupflanzen. Deshalb lohnt sich die fachgerechte Pflanzung mit Verankerung, Gießrand und Bewässerung in den ersten Sommern.
Unser Angebot
Wir übernehmen Ersatzpflanzungen komplett: Artenberatung passend zum Bescheid, Beschaffung des Baums in der geforderten Qualität, Pflanzung mit Dreibock, Pflanzschnitt und auf Wunsch die Anwuchspflege inklusive Wässern. So ist die Auflage erfüllt – und Sie haben einen Baum, der in 20 Jahren den alten ersetzt.






