Ob Sie Ihren Baum schneiden, einkürzen oder fällen dürfen, hängt davon ab, unter welchem Schutz er steht. In Brandenburg gibt es mehrere Ebenen – und sie können sich überlagern.
Stufe 1: Kommunale Baumschutzsatzung
Städte und Gemeinden können Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz stellen. Cottbus hat eine Baumschutzsatzung; in den Gemeinden des Spree-Neiße-Kreises gelten unterschiedliche Regelungen – manche haben keine Satzung, dort gilt nur das Landes- und Bundesrecht. Wir kennen die Regelungen der Orte, in denen wir arbeiten.
Stufe 2: Alleen und Baumreihen
Alleen und einseitige Baumreihen an Straßen und Wegen sind nach dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz gesetzlich geschützt. Beseitigung und erhebliche Beeinträchtigung sind verboten; Pflege und Verkehrssicherung sind erlaubt, Fällungen einzelner Bäume brauchen die Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Stufe 3: Naturdenkmale
Einzelbäume von besonderer Bedeutung – die 500-jährige Eiche, die Dorflinde – werden per Verordnung zum Naturdenkmal erklärt. Hier ist jeder Eingriff genehmigungspflichtig, auch die Pflege wird mit der Behörde abgestimmt. Die Verkehrssicherung bleibt Pflicht des Eigentümers.
Stufe 4: Schutzgebiete
Im Biosphärenreservat Spreewald, in Landschafts- und Naturschutzgebieten gelten zusätzliche Regeln der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Fällungen und größere Eingriffe brauchen die Zustimmung der Reservatsverwaltung bzw. der Naturschutzbehörde.
Immer: Artenschutz und Schonzeit
Unabhängig vom Standort schützt das Bundesnaturschutzgesetz Nester, Höhlen und Quartiere und untersagt zwischen März und September starke Rückschnitte und Fällungen außerhalb von Gärten.
Was das für Sie bedeutet
Vor jeder Fällung prüfen wir, welche Schutzstufe gilt, und übernehmen die Abstimmung mit den Behörden. So vermeiden Sie Bußgelder und bekommen eine Lösung, die rechtssicher ist – ob Pflege, Einkürzung oder genehmigte Fällung mit Ersatzpflanzung.





