Kaum ein Thema sorgt in Nachbarschaften für so viel Ärger wie Bäume an der Grundstücksgrenze. Laub in der Dachrinne, Schatten auf der Terrasse, Äste über dem Carport. Das Recht ist eindeutiger, als viele denken – und ein Gespräch meist besser als der Anwalt.
Überhängende Äste: das Selbsthilferecht
Nach § 910 BGB dürfen Sie Äste, die von Nachbars Baum auf Ihr Grundstück ragen, abschneiden – aber nur, wenn Sie den Nachbarn vorher aufgefordert haben, sie selbst zu entfernen, und er eine angemessene Frist verstreichen ließ. Voraussetzung ist außerdem, dass der Überhang Ihr Grundstück tatsächlich beeinträchtigt. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt: Das gilt auch, wenn der Baum dadurch Schaden nimmt – aber nicht bei geschützten Bäumen ohne Genehmigung.
Wurzeln und Laub
Eindringende Wurzeln dürfen Sie ebenfalls entfernen, wenn sie stören. Laub, Nadeln und Blüten müssen Sie dagegen hinnehmen – sie gelten als ortsübliche Beeinträchtigung; nur in Extremfällen gibt es eine „Laubrente“.
Grenzabstände in Brandenburg
Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz schreibt Mindestabstände vor: für Bäume bis 3 m Höhe 0,5 m, bis 15 m Höhe 1,5 m, darüber 3 m zur Grenze. Der Anspruch auf Beseitigung verjährt aber fünf Jahre nach Pflanzung – alte Bäume müssen bleiben.
Gefährliche Bäume
Ist Nachbars Baum morsch oder bruchgefährdet, haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung der Gefahr. Der Eigentümer haftet, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Unser Rat
Reden Sie zuerst. Oft lassen sich Nachbarn die Kosten für Kronenpflege oder Einkürzung teilen – wir erstellen dafür ein gemeinsames Angebot und führen die Arbeiten so aus, dass beide Seiten zufrieden sind. Bei geschützten Bäumen klären wir vorher die Genehmigung.





